Startseite FWG Osterode am Harz

Politik für Stadt und Landkreis - Daten, Fakten, Konzepte.

Sie sind hier: Startseite FWG OsterodeWahl 2006→ Hintergründe § 21 Abs. 10 Satz 1 Ziffer 1 NKWG
Drucken   Leserbrief    
Wahl 2006

Wahl Wahlkampf 2006 2006

Unterstützungsunterschriften gem. § 21 Abs. 10 Satz 1 Ziffer 1 NKWG

"Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Wahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes (§ 6 Abs. 5 NKWO)"

Am 29. Juni 2006 beantragte die Freie Wählergemeinschaft Stadt/Kreis Osterode bei den Wahlleitern der Stadt Osterode und des Landkreises, von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften befreit zu werden und damit den anderen im Rat der Stadt Osterode bzw. dem Kreistag vertretenen Parteien gleichgestellt zu werden.

Rechtliche Grundlage für diesen Antrag ist § 29 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO). Danach kann eine in der Vertretung (Stadtrat, Kreistag) vertretene Partei oder Wählergruppe bei der Wahlleitung die Feststellung des Wahlausschusses verlangen, ob für sie die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) (Befreiung von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften) zutrifft. Diese Feststellung hat der Wahlausschuss unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) zu treffen.

Die Argumentation

Es ging bei dieser Entscheidung um die rein rechtliche Frage, ob die bereits im Kreistag und im Stadtrat Osterode vertretene FWG nach Auflösung der FWG als Verein im Juli 2005 (mit einfacher Mehrheit und 5 zu 3 Stimmen) identisch ist mit der FWG, die nun zur Kommunalwahl 2006 am 10. September antreten will. (Letztere ist kein Verein, sondern als klassische Wählergemeinschaft der Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam einen Wahlvorschlag aufgestellt haben).

Wir haben dieses mit der Kontinuität der politischen Arbeit begründet. Bei den drei Personen, die gegen eine Auflösung gestimmt hätten - mit dem Vorsitzenden und dem Kassenwart zwei der drei Vorstandsmitglieder, darunter der Mandatsträger der FWG im Kreistag und im Stadtrat) , handele es sich genau um die drei Unterzeichner des jetzt eingereichten Wahlvorschlages, die sich jetzt öffentlich in einer Pressemitteilung zu einer Weiterführung der politischen Arbeit der "alten" FWG bekannt hätten, so die Vertrauensperson unseres Wahlvorschlages in den Wahlausschüssen. Ohnehin sei klar, dass mit der Auflösung der FWG keine politische Richtungsänderung gegeben sein konnte, sonst hätten diejenigen, die für die Auflösung stimmten (darunter kein Vorstandsmitglied), sich einen neuen Vorstand wählen und die Richtung ändern müssen. Letztlich sei es aus seiner Sicht bei der Auflösung der FWG als Verein lediglich um persönliche Querelen von untergeordnetem öffentlichen Interesse gegangen.

Rechtliche Anforderung an Wahlausschüsse

Über diesen Antrag hatten die Wahlausschüsse zu entscheiden. Wahlausschüsse sind in einer Demokratie ein sehr sensibles Entscheidungsgremium, sie entscheiden z. B. über die Zulassung und Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und stellen das Wahlergebnis fest. Sie verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung (im Gegensatz etwa zu den Schöffen bei einem Gericht). Die Wahlleitung macht die Mitglieder des Wahlausschusses öffentlich bekannt. Der Gesetzgeber sieht damit die höchstmögliche Transparenz vor. § 6 Abs. 5 NKWO regelt, dass der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet. Der Wahlausschuss hat über rein rechtliche Fragen zu entscheiden, und selbstverständich nicht nach politischer Interessenlage. Über die politischen Stärkeverhältnisse in den Vertretungen haben allein die Wahlberechtigten nach einem kontrovers geführten Wahlkampf zu entscheiden, im Wahlausschuss geht es dagegen um die Überwachung der Chancengleichheit in diesem Wettbewerb nach festgesetzten rechtlichen Anforderungen.

Zusammensetzung der Wahlausschüsse

Die Wahlleitung fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Mitglieder zu benennen, dabei sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben.

Im Kreiswahlausschuss sind dieser Vertreter (Amtsblatt des Landkreises Nr. 29/2006) Christa Hubensack, Eberhard Menzel, Barbara Ziegenbein, Gudrun Bolte, Gertrud Westland, Jan-Peter Köllen. Neben dem Kreiswahlleiter, dem ersten Kreisrat Gero Geißlreiter sind jeweils zwei Vertreter von der SPD und der CDU und jeweils ein Mitglied von der FDP und den Grünen benannt. (Anmerkung: Im politischen Gremium Kreistag haben die SPD-Fraktion und der einzelmandatierte FWG -Vertreter zusammen die Mehrheit der Stimmen; dabei hat die SPD-Fraktion dem FWG - Vertreter einen ihrer stimmberechtigten Sitze im Ausschuss für Abfall und Bodenschutz überlassen).

Im Stadtwahlausschuss sind dieser Vertreter (Amtsblatt des Landkreises Nr. 17/2006) Edeltraud Dernedde, Rolf Lotze, Gudrun Bolte, Monika Wolf, Nele Rordorf und Maria Capito. Neben dem Stadtwahlleiter Bürgermeister Becker sind jeweils 2 Mitglieder von der SPD und der CDU sowie jeweils ein Mitglied von der FDP und den Grünen benannt. (Anmerkung: Im politischen Gremium Stadtrat hat die SPD-Fraktion die Mehrheit der Stimmen).

Mit zwei Ausnahmen - die wir nicht weiter recherchiert haben - handelt es sich bei diesen Mitgliedern der Wahlausschüsse um auf Vorschlag der jeweiligen Parteien in den Rat oder den Kreistag gewählte Mandatsträger dieser oder der letzten Wahlperiode, um aktive Funktionsträger ihrer Parteien bzw. um nächste Angehörige oder Lebenspartner dieses Personenkreises. Soweit uns bekannt, befindet sich darunter kein Jurist. Diese Zusammenhänge waren uns bei Stellung unseres Antrages bekannt.

Es ist für uns selbstverständlich, dass der Wahlausschuss trotz dieser teilweise klar erkennbaren Parteipräferenzen seiner Mitglieder unparteiisch entscheiden kann, dies auch tun muss und dass wir darauf auch vertrauen dürfen. Wäre es anders, hätten wir diesen Antrag als von vorneherein aussichtslos gar nicht erst gestellt.

Die Entscheidungen

Sitzung des Kreiswahlausschusses am 7. Juli 2006: Der Antrag wurde im Wortlaut verlesen. Der anwesenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages der FWG wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Nach offenbar sorgfältiger juristischer Prüfung und Vortrag durch den Kreiswahlleiter (der als Erster Kreisrat des Landkreises Osterode am Harz über die durch Prüfung erworbene Befähigung zum Richteramt verfügt), schlug dieser sodann vor, dem Antrag zu entsprechen und stimmte ihm auch selbst zu, die beiden von der SPD benannten Vertrauenspersonen folgten dieser Beschlussempfehlung, alle anderen stimmten dagegen. Der Antrag wurde somit mit 4 zu 3 Stimmen abgelehnt.

Sitzung des Stadtwahlausschusses am 10. Juli 2006: Der Antrag wurde im Wortlaut verlesen. Der anwesenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages der FWG wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Der Stadtwahlleiter, als direkt gewählter Bürgermeister kein Jurist, trug vor, er habe diese Frage sorgfältig durch seine Verwaltung prüfen lassen und sich zusätzlich auch extern beraten zu haben. Er schlug sodann vor, dem Antrag zu entsprechen und stimmte ihm auch selbst zu, alle anderen Mitglieder des Wahlausschusses stimmten dagegen. Der Antrag wurde somit mit 1 zu 6 Stimmen abgelehnt.

14. 12. 2009

OSZE moniert Verfahren zur Wahlzulassung in Deutschland

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) fordert eine Reform des deutschen Wahlrechts. Anlass ist die Nichtzulassung verschiedener Parteien bei der Bundestagswahl am 27. September 2009. Das deutsche Verfahren sei "nicht frei von Interessenkonflikten". Es solle über präzise, objektive und nachvollziehbare Kriterien nachgedacht werden, um dem Risiko der Subjektivität zu begegnen. Da das Wahlgesetz keine gerichtliche Überprüfung der Wahlzulassung vor der Wahl erlaube, werde der Rechtsschutz eingeschränkt.

Dem kann die FWG nur zustimmen, denn auch wir konnten nicht in allen Wahlkreisen bei der Landkreiswahl antreten, obwohl wir im Gremium Kreistag sogar bereits vertreten waren. Ein Klage gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses mit dem Ziel einer Wiederholung der Wahl wäre erst nach der Wahl möglich gewesen. Dabei müssen allerdings zwei Hürden übersprungen werden. Die erste, nämlich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses, wäre leicht zu nehmen gewesen. Die zweite dagegen, nämlich der Nachweis, dass sich dies relevant auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat, wäre unüberwindlich gewesen (außer, wir hätten keine Unterschriften eingereicht, dann hätte die Wahl wohl wiederholt werden müssen). Nachzuweisen wäre dies allenfalls durch eine professionelle Meinungsumfrage im Vorfeld der Wahl gewesen, die auf kommunaler Ebene insbesondere für Freie Wählergemeinschaften ohne Bundes- und Landespartei im Rücken unfinanzierbar ist.

Anmerkung der Redaktion: Ihre Meinung (Leserbrief) interessiert uns, für Hinweise sind wir dankbar. Die Druckversion dieses Artikels enthält weitere Kontaktmöglichkeiten.

Anmerkung: Da Sie Javascript deaktiviert haben, nutzen Sie zum Drucken bitte die Druckfunktion Ihres Browsers

FWG Osterode
URL: http://www.fwg-osterode.de/wahlausschuss-zu-dieser-seite.htm
Kontakt: Dr. Wolfgang Wegener, Falkenweg 6, 37520 Osterode,
Tel. 05522-72609, Fax 05522-506378. Mail: wegener@fwg-osterode.de